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Herr Müller leitet erfolgreich seit einigen Jahren ein kleines Team von fünf Personen. Er ist sehr zufrieden mit den Leistungen seines Teams. In letzter Zeit gibt es allerdings Schwierigkeiten mit einer Mitarbeiterin.

Diese langjährige, gute Mitarbeiterin seines Teams kommt in letzter Zeit häufig zwischen 15 und 75 Minuten zu spät, sodass der betriebliche Ablauf erheblich gestört wird. Schon mehrfach haben sich wichtige Großkunden und Kollegen beschwert, dass die Mitarbeiterin nicht oder zu spät zu einem Termin kam und nicht erreichbar war. Die betroffene Mitarbeiterin wurde vor kurzem von ihrem Lebensgefährten verlassen und muss sich nun allein um ihre zwei kleinen Kinder kümmern. Außerdem leidet sie unter dem Druck, den Kredit für das Haus jetzt allein abbezahlen zu müssen.

Herr Müller hat bereits mehrfach mit ihr über das Problem gesprochen. Trotzdem musste die Mitarbeiterin aufgrund der vielen Verspätungen mehrfach ermahnt und auch einmal schriftlich abgemahnt werden.

Nachdem sie wiederholt 15 Minuten zu spät zu einem Termin an ihrem Arbeitsplatz erschienen ist, verlangt die Unternehmensleitung von Herrn Müller, dass er das Problem endgültig und schnellstmöglich lösen muss. Auf die daraufhin wieder eingegangene Kundenbeschwerde muss schnell reagiert werden. Er soll dringend darüber nachdenken, seiner Mitarbeiterin zu kündigen. Hierfür setzt ihm die Unternehmensleitung eine Frist von 3 Tagen. Herr Müller erhält vom Justiziar eine juristische Beratung mit der Aussage, dass eine Kündigung zumindest arbeitsrechtlich möglich ist. Herr Müller ist unsicher, was er machen soll. Er muss schnell handeln. Er ist auch sehr verärgert über das Verhalten der Mitarbeiterin, hat aber dennoch „Bauchschmerzen“, wenn er daran denkt sie zu kündigen.
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