{{ block title }} Entscheidungsunterstüzungssystem {{ endblock }} {{ block content }}
In der Strafsache
Die Gesamtstrafe wird gem. § 54 Abs. 1 S.2 StGB durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe, bei Strafen verschiedener Art durch Erhöhung der ihrer Art nach schwersten Strafe gebildet.
Dabei werden die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt.
Nach § 54 Abs. 2 StGB darf die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen.
Die schwersten verwirklichten Taten sind die Taten zu 1 und 2. Hierbei handelt es sich wegen Gewerbsmäßigkeit um besonders schwere Fälle des Diebstahls gem. § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StGB.
Für diese sieht der § 243 Abs. 1 S.1 StGB einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren vor.
Für die Tat zu 3 sieht der Strafrahmen des § 242 Abs.1 S.1 StGB eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder eine Geldstrafe vor.
Zu Gunsten der Angeklagten | Zu Ungunsten der Angeklagten |
---|---|
nicht vorbestraft | bei den Taten jeweils mehrere Taschen und Bekleidungsstücke entwendet |
in der Hauptverhandlung ernsthaft zum Ausdruck gebracht, dass sie sich für die Diebstähle schämt | einige Taschen bei den Diebstählen derart beschädigt, sodass sie nicht mehr verkäuflich sind |
während der Hauptverhandlung kooperativ | planmäßig vorgegangen |
Taten zu 1. und 3. vollständig sowie die Tat zu 2. teilweise eingeräumt | Unterschied zu durchschnittlichen Tätern solcher Taten |
Diebesgut herausgegeben | hochpreisige Produkte ausgesucht |
relativ hoher Schaden |
Klicken Sie bitte auf "Weiter", sobald Sie Ihre Entscheidung getroffen haben.