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In diesem Teil der Studie erhalten Sie Informationen zu einem Straffall. Nachdem Sie sich die Einzelheiten zu dem Fall sorgfältig durchgelesen haben, bilden Sie bitte eine tat- und schuldangemessene Gesamtfreiheitsstrafe gem. § 53 StGB.



In der Strafsache
gegen
die Architektin Shari Balewa,
geboren am 07.02.1977 in Douala (Kamerun),
wohnhaft in der Wilhelmshöherallee 30 in Kassel,
ledig,
deutsche Staatsangehörige.


I. Feststellungen zur Person


II. Feststellungen zur Tat

Tat zu 1: 04.10.2020 gegen 16.50 Uhr
Bekleidungsgeschäft "TK-Max", Obere Königsstraße 53 in Kassel
Angeklagte entwendete 6 Handtaschen und ein Handgepäckstück im Gesamtwert von 761,90 Euro.
Tat zu 2: 01.10.2011 und dem 28.10.2011
Bekleidungsgeschäft "TK-Max", Obere Königsstraße 53 in Kassel
Angeklagte entwendete 10 Geldbörsen, 16 Handtaschen und eine Lederjacke im Gesamtwert von 945,93 Euro.
Tat zu 3: 28.10.2011 gegen 15.30 Uhr
Bekleidungsgeschäft "TK-Max", Obere Königsstraße 53 in Kassel
Angeklagte entwendete 2 Kleider, 2 Leggings und eine Strickjacke im Gesamtwert von 139,94 Euro.

Die Angeklagte beabsichtigte, die gestohlenen Taschen ihren in Kamerun lebenden Verwandten im Rahmen eines Besuchs zu schenken, da sie sich ansonsten keine Geschenke leisten konnte.


III. Verwirklichte Straftaten

§§ 242 Abs. 1, 53 StGB in 3 Fällen
(in den Taten zu 1 und 2 Diebstähle im besonders schweren Fall § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StGB)


IV. Strafzumessung

Aufgabe: Bitte bilden Sie eine tat- und schuldangemessene Gesamtfreiheitsstrafe gem. § 53 StGB
Hinweis

Die Gesamtstrafe wird gem. § 54 Abs. 1 S.2 StGB durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe, bei Strafen verschiedener Art durch Erhöhung der ihrer Art nach schwersten Strafe gebildet.

Dabei werden die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt.

Nach § 54 Abs. 2 StGB darf die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen.

Die schwersten verwirklichten Taten sind die Taten zu 1 und 2. Hierbei handelt es sich wegen Gewerbsmäßigkeit um besonders schwere Fälle des Diebstahls gem. § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StGB.

Für diese sieht der § 243 Abs. 1 S.1 StGB einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren vor.

Für die Tat zu 3 sieht der Strafrahmen des § 242 Abs.1 S.1 StGB eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder eine Geldstrafe vor.


Konkrete Strafzumessung


Zu Gunsten der Angeklagten Zu Ungunsten der Angeklagten
nicht vorbestraft bei den Taten jeweils mehrere Taschen und Bekleidungsstücke entwendet
in der Hauptverhandlung ernsthaft zum Ausdruck gebracht, dass sie sich für die Diebstähle schämt einige Taschen bei den Diebstählen derart beschädigt, sodass sie nicht mehr verkäuflich sind
während der Hauptverhandlung kooperativ planmäßig vorgegangen
Taten zu 1. und 3. vollständig sowie die Tat zu 2. teilweise eingeräumt Unterschied zu durchschnittlichen Tätern solcher Taten
Diebesgut herausgegeben hochpreisige Produkte ausgesucht
relativ hoher Schaden


Hessische Rechtsprechungsdatenbank Lareda

In einem ähnlich gelagerten Fall verurteilte das Amtsgericht Kassel (Urt. v. 06.06.2012, Az.: 240 Ds - 1660 Js 47360/11) eine Angeklagte wegen Diebstahls in 3 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten
(gebildet aus den Einzelstrafen von
5 Monaten für die Tat zu 1.,
6 Monaten für die Tat zu 2. und
4 Monaten für die Tat zu 3.).


AUFGABE: Bitte treffen Sie eine Entscheidung in der Strafhöhe






Ihre ausgewählte Strafhöhe:

Klicken Sie bitte auf "Weiter", nachdem Sie Ihre Entscheidung getroffen haben.

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